FOLGEVERSICHERUNG
für ästhetische Behandlungen und Operationen

Mit Sicherheit schön.


Aufgrund der im Sozialgesetzbuch verankerten Leistungsbeschränkung des am 01.04.2007 in Kraft getretenen Gesundheitsreformgesetzes (§ 52 Abs. 2 SGB V) kann sich für Patienten von ästhetischen Behandlungen und Operationen ein wirtschaftliches und finanzielles Risiko ergeben:

"Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation [...] zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern".

Mit einer Folgekostenversicherung können Patienten, die sich einer solchen Behandlung oder Operation unterziehen, dieses finanzielle Risiko nun auf einfache Weise absichern.
Die Versicherung muss spätestens 1 Tag vor der Operation abgeschlossen sein.

Bitte informieren Sie sich entsprechend über die Möglichkeiten.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie uns bitte.